AGB
Lavanchy Automation — Stand: 28.09.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Aufträge zwischen Lavanchy Automation, Rue du Centre 53, 1025 St-Sulpice VD (nachfolgend «Lavanchy Automation»), und seinen Kunden im Bereich Prozessautomatisierung, ERP-Integration, Managed-KI-Beratung und damit verbundener Beratungsleistungen (nachfolgend «Leistungen»).
Diese AGB gelten sowohl für Kunden, die direkt mit Lavanchy Automation kontrahieren, als auch, ergänzend zu einem allfälligen Rahmenvertrag, für Partner, über die Lavanchy Automation Leistungen an deren Endkunden erbringt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Lavanchy Automation ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluss
Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde und Lavanchy Automation den vereinbarten Leistungsumfang schriftlich bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gelten insbesondere die Unterzeichnung einer Offerte, eine ausdrückliche E-Mail-Bestätigung des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Kunden, oder die Unterzeichnung eines Rahmenvertrags samt zugehörigem Einzelauftrag.
Offerten von Lavanchy Automation sind freibleibend und gelten, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum. Ohne eine Bestätigung im Sinne von Absatz 1 kommt kein Auftrag zustande, auch wenn bereits Vorgespräche, Termine oder unverbindliche Abstimmungen stattgefunden haben.
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang wird für jedes Projekt separat in einer Offerte oder einem Einzelauftrag vereinbart. Dazu gehören insbesondere Ziel, Umfang, Mitwirkungspflichten, Zeitplan, Kostendach bzw. Vergütung und Abnahmekriterien.
Wo ein Kostendach vereinbart wird, dient dieses primär der internen Kalkulation von Lavanchy Automation. Sollte der tatsächliche Aufwand das vereinbarte Kostendach übersteigen, informiert Lavanchy Automation den Kunden zeitnah und entscheidet nach Rücksprache mit dem Kunden, ob und zu welchen Bedingungen das Projekt fortgeführt wird, sofern die jeweilige Offerte nichts Abweichendes vorsieht.
4. Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt die für die Umsetzung notwendigen Informationen, Zugänge, Daten und Ansprechpersonen rechtzeitig zur Verfügung. Wo Lavanchy Automation Leistungen für Endkunden eines Partners erbringt, stellt der Partner sicher, dass die Kommunikation mit dem Endkunden koordiniert erfolgt und die notwendige Mitwirkung des Endkunden rechtzeitig eingeholt wird.
Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden, eines Partners oder von dessen Endkunden entstehen, können den vereinbarten Zeitplan entsprechend verschieben, ohne dass Lavanchy Automation hierfür haftet.
Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Dateien und Unterlagen keine Rechte Dritter (namentlich Urheber-, Marken- oder Datenschutzrechte) verletzen. Wird Lavanchy Automation von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, stellt der Kunde Lavanchy Automation von den geltend gemachten Ansprüchen sowie den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei, sofern er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
5. Umsetzung und Abnahme
Die Umsetzung erfolgt nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Der Kunde prüft die bereitgestellten Ergebnisse innerhalb der vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung und meldet erkennbare Mängel oder Änderungswünsche schriftlich. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Meldung, gilt die Leistung als abgenommen.
Für den Aufbau der Leistungen können KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt werden. Sofern in der jeweiligen Offerte nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dabei keine Kunden-, Personen- oder Projektdaten an diese KI-Werkzeuge übermittelt. Eine allfällige Verbindung zu solchen Werkzeugen wird nach Abschluss der Einrichtung wieder getrennt.
6. Vergütung und Zahlungsfrist
Die Vergütung wird im jeweiligen Auftrag (Offerte oder Einzelauftrag) vereinbart. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bezahlt der Kunde eine fällige Rechnung nicht fristgerecht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Lavanchy Automation ist berechtigt, Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie die Kosten einer schriftlichen Mahnung zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Wird im Rahmen einer Case Study, eines Pilotprojekts oder einer vergleichbaren Vereinbarung ein Rabatt bis zu 100 % gewährt, gilt dieser ausschliesslich für das im jeweiligen Auftrag genannte Kostendach bzw. den dort genannten Leistungsumfang. Mehraufwand, der dieses Kostendach übersteigt und in gegenseitigem Einverständnis weitergeführt wird, sowie Folgeaufträge, Wartung und Support nach Ablauf der vereinbarten Rabattperiode werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zum jeweils gültigen Stundensatz von Lavanchy Automation in Rechnung gestellt.
7. Wartung und Support
Für umgesetzte Automatisierungen kann eine separate Wartungs- oder Supportvereinbarung mit Lavanchy Automation abgeschlossen werden. Supportleistungen werden nur nach klarer Beauftragung erbracht. Lavanchy Automation leistet den Support nach bestem Wissen und Gewissen während der üblichen Bürozeiten.
Umfang, Reaktionszeit und weitere Bedingungen werden in der jeweiligen Vereinbarung festgehalten. Ohne separate Vereinbarung besteht keine laufende Wartungs- oder Überwachungspflicht von Lavanchy Automation.
8. Rechte an Arbeitsergebnissen
Sofern im jeweiligen Auftrag nicht anders vereinbart, gehen die im Rahmen des Projekts spezifisch für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse (z. B. kundenspezifische Workflow-Konfigurationen) nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Zugänge, Konten und Instanzen bei Drittanbietern (z. B. n8n.io), die auf den Namen des Kunden laufen, verbleiben in jedem Fall beim Kunden; laufende Kosten solcher Instanzen trägt der Kunde.
Vorbestehende, nicht spezifisch für den Kunden entwickelte Komponenten, Vorlagen oder Frameworks von Lavanchy Automation bleiben unabhängig vom Projekt im Eigentum von Lavanchy Automation. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Zwecks.
Lavanchy Automation ist berechtigt, die im Rahmen eines Projekts erstellten Workflow-Konfigurationen zusätzlich in einem eigenen, privaten Archiv zu sichern, soweit dies für die Erbringung von Support- oder Wartungsleistungen erforderlich ist oder mit dem Kunden vereinbart wurde.
9. Datenschutz und Vertraulichkeit
Lavanchy Automation behandelt vertrauliche Informationen des Kunden vertraulich und verarbeitet personenbezogene Daten nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen sowie der aktuellen Datenschutzerklärung von Lavanchy Automation.
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen eines Projekts ausgetauschten Informationen, insbesondere Zugangsdaten, Kundendaten und Prozessdetails, vertraulich und geben sie nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an unbeteiligte Dritte weiter. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort, längstens jedoch für 5 Jahre ab Vertragsende, sofern die Informationen nicht ohnehin einem gesetzlichen oder vertraglich unbegrenzten Schutz unterliegen (z. B. Berufsgeheimnisse, dauerhaft schützenswerte Geschäftsgeheimnisse).
Soweit für ein Projekt zusätzliche Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung oder Datensicherheit erforderlich sind (z. B. eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung), werden diese separat vereinbart.
10. Vertragsbeendigung und Datenherausgabe
Bei Vertragsende stellt Lavanchy Automation dem Kunden auf Wunsch eine Kopie der für ihn erstellten Workflow-Konfigurationen zur Verfügung, soweit diese nicht bereits beim Kunden liegen. Zugänge von Lavanchy Automation zu Systemen des Kunden werden innert 10 Arbeitstagen nach Vertragsende deaktiviert.
Der Kunde ist für die eigenständige Weiterführung oder Ablösung der Automatisierung nach Vertragsende selbst verantwortlich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Wartungsvereinbarung mit Lavanchy Automation besteht.
Ein einzelner, nach Vertragsende separat beauftragter Support-Einsatz begründet keinen Anspruch auf laufenden oder wiederkehrenden Support. Er wird als eigenständiger neuer Auftrag nach Aufwand vergütet.
11. Haftung
Lavanchy Automation haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von Lavanchy Automation aus einem einzelnen Auftrag ist in jedem Fall auf CHF 2’000.00 begrenzt, auch wenn im Rahmen einer Case Study oder eines vergleichbaren Rabatts keine oder eine reduzierte Vergütung geschuldet ist.
Lavanchy Automation haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Zugangsdaten, Systeme oder Inhalte Dritter (z. B. Microsoft, n8n.io oder andere vom Kunden eingesetzte Drittsysteme) fehlerhaft, verzögert oder gar nicht bereitgestellt wurden, oder für Ausfälle solcher Drittsysteme.
12. Kündigung laufender Vereinbarungen
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, können laufende Support- und Wartungsvereinbarungen mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
13. Verhältnis zu Rahmenverträgen
Besteht zwischen Lavanchy Automation und einem Partner ein separater Rahmenvertrag, gehen dessen Bestimmungen im Verhältnis zwischen Lavanchy Automation und diesem Partner im Konfliktfall den vorliegenden AGB vor. Für alle nicht abweichend geregelten Punkte gelten diese AGB ergänzend.
14. Änderungen dieser AGB
Lavanchy Automation kann diese AGB jederzeit einseitig anpassen. Massgebend ist die bei Vertragsabschluss auf der Website veröffentlichte Fassung.
Bei laufenden Vertragsverhältnissen (z. B. Wartungsvereinbarungen) wird der Kunde über Änderungen dieser AGB mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich informiert. Widerspricht der Kunde nicht innert dieser Frist, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Ist die Änderung für den Kunden nachteilig, kann er das betroffene Vertragsverhältnis innert derselben Frist auf das Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz von Lavanchy Automation (St-Sulpice VD) zuständig.
16. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt, ersetzt.